Unsere Pflegesätze
GUTE PFLEGE KANN SICH JEDER LEISTEN!
Ein Platz in unserer Pflegeeinrichtung ist günstiger als Sie glauben
- Pflegeplatz für Pflegestufe 1 ab 1054 Euro/Monat Eigenanteil! -
Als Pflegebedürftiger (Pflegestufe) haben Sie Anspruch auf diverse Leistungen der Pflegekasse und u. U. auch auf Leistungen der Sozialämter. Unter "Finanzierung" hier auf dieser Seite bekommen Sie weitere Informationen zu den Themen Leistungen der Pflegekasse, Pflegewohngeld und Sozialhilfe . Selbst mit einer geringen Rente und ohne Vermögen ist eine Versorgung in einer Pflegeeinrichtung für jeden finaziell gesichert.
Sprechen Sie mit uns - wir informieren Sie gerne und umfassend!
Pflegesätze Seniorenheim Haus Elisabeth - Möhnesee-Delecke
Pflegestufe
0 | I | II | III | |
|---|---|---|---|---|
1. pflegebedingte Aufwendungen | 26,12 € | 39,05 € | 54,39 € | 70,40 € |
2. Unterkunft und Verpflegung | 27,93 € | 27,93 € | 27,93 € | 27,93 € |
Entgelte Insgesamt | 54,05€ | 66,98 € | 82,32 € | 98,33 € |
3. Investitionskosten | 10,82 € | 10,82 € | 10,82 € | 10,82 € |
Gesamtkosten täglich | 64,87 € | 77,80 € | 93,14 € | 109,15 € |
(bei 30 Tagen) | (1964,10 €) | (2334,00 €) | (2.794,20 €) | (3.274,50 €) |
Einzelzimmerzuschlag täglich | 1,12 € | 1,12 € | 1,12 € | 1,12 € |
(Gültigkeit: bis 31.12.2012)
Selbstverständlich unterstützen wir Sie und Ihre Angehörigen gerne bei der Erledigung sämtlicher Formalitäten, welche ein Heimaufenthalt mit sich bringt (Ämter, Kranken- und Pflegekassen, Landschaftsverband, etc.)
Finanzierung eines Heimplatzes
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist damit auch pflegeversichert. Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es seit dem 01.04.1995 bei häuslicher Pflege und seit dem 01.07.1996 bei stationärer Pflege. Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist, dass beim Antragsteller eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag. Die Pflegekasse schickt dann den Medizinischen Dienst (MdK) zur Untersuchung zu dem Antragsteller nach Hause. Entsprechend dem Untersuchungsergebnis des Medizinischen Dienstes erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen Bescheid über den Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich dann danach, ob häusliche oder stationäre Pflege erforderlich ist.
Sollte noch keine Einstufung in eine Pflegestufe durch den medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse (MDK) erfolgt sein, so muss vor dem Einzug in die Pflegeeinrichtung eine schriftliche Bescheinigung der Heimnotwendigkeit durch den MDK beim Heim vorliegen.
Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Die Pflegekasse übernimmt monatlich für Pflegebedürftige der
Pflegestufe 1 Aufwendungen in Höhe von 1.023 €
Pflegestufe 2 Aufwendungen in Höhe von 1.279 €
Pflegestufe 3 Aufwendungen in Höhe von 1.550 €
Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind ("Pflegestufe 3+"), übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen in Höhe von 1.918 € monatlich.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Pflegeheim).
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen im Kalenderjahr beschränkt (maximal 28 Tage). Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 € im Kalenderjahr.
Neben den Geldern aus der Pflegeversicherung wird die Kurzzeitpflege von den Kreisen gefördert, indem die Investitionskosten übernommen werden.
Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?
Der/die HeimbewohnerIn hat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf folgende finanzielle Leistungen, die die Heimplatzfinanzierung erleichtern:
I. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI: Pflegegeld
Pflegestufe 1 Aufwendungen in Höhe von 1.023,00 €
Pflegestufe 2 Aufwendungen in Höhe von 1.279,00 €
Pflegestufe 3 Aufwendungen in Höhe von 1.510,00 €
II. Leistungen nach dem Landespflegegesetz NW: Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten eines Pflegeheimes (Landespflegegesetz NW i.V. mit der Pflegewohngeldverordnung). Es handelt sich hierbei nicht um eine Sozialhilfeleistung, d.h., Pflegewohngeld steht auch Selbstzahlern zu. Voraussetzung ist, dass die/der HeimbewohnerIn vor Heimaufnahme in Nordrhein-Westfalen gelebt hat und, dass bei der/dem HeimbewohnerIn mindestens Pflegestufe I vorliegt. Weiterhin darf das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Für den Einsatz von Vermögen gilt ein Freibetrag in Höhe von bis zu 10.000 €. Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich nach den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe festgelegten Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt das Alten- und Pflegeheim für den/die HeimbewohnerIn beim zuständigen Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Besteht ein Anspruch, wird das Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung als Antragstellerin ausgezahlt. Diese verrechnet das Pflegewohngeld dann mit den Heimkosten des Heimbewohners.
Besonderheit "Beihilfe": Bei Heimbewohnern, die beihilfeberechtigt sind, erfolgt eine gesonderte Berechnung.
III. Sozialhilfe
Sollte der/die HeimbewohnerIn trotz seines/ihres Einkommens, des Pflegegeldes und des Pflegewohngeldes nicht in der Lage sein, die mtl. Heimkosten zu decken, kann beim zuständigen Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gestellt werden.
Bevor die Sozialhilfe zum Tragen kommt, ist Vermögen des Heimbewohners einzusetzen bis zu einem geschützten Betrag in Höhe von, z. B.
- 2.600 Euro bei Einzelpersonen und
- 3.214 Euro bei Ehepaaren.
Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber den Kindern werden überprüft.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (§ 18 SGB XII).
Alle Angaben ohne Gewähr!